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BörsVO NRW§ 4 Wahl nach Gruppen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/4#abs-1 (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden jeweils aus der Mitte von Wählergruppen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es entfallen auf
1. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 4 Vertreter,
2. genossenschaftliche Kreditinstitute 1 Vertreter,
3. private Banken 6 Vertreter,
4. Wertpapierhandelsbanken 1 Vertreter,
5. Skontroführer 1 Vertreter,
6. Market Maker 1 Vertreter,
7. Börsenhändler 1 Vertreter,
8. Versicherungsunternehmen
und andere Emittenten 6 Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/4#abs-2 (2) Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterlagen an den Vorsitzenden des Börsenrates zu leiten sind. § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/4#abs-3 (3) Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.