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BörsVO NRW

§ 4 Wahl nach Gruppen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/4#abs-1 (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden jeweils aus der Mitte von Wählergruppen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es entfallen auf

1. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute 4 Vertreter,

2. genossenschaftliche Kreditinstitute 1 Vertreter,

3. private Banken 6 Vertreter,

4. Wertpapierhandelsbanken 1 Vertreter,

5. Skontroführer 1 Vertreter,

6. Market Maker 1 Vertreter,

7. Börsenhändler 1 Vertreter,

8. Versicherungsunternehmen

und andere Emittenten 6 Vertreter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/4#abs-2 (2) Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterlagen an den Vorsitzenden des Börsenrates zu leiten sind. § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsVO%20NRW/4#abs-3 (3) Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 § 5